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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21 (https://dejure.org/2021,4090)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2021 - 11 S 22.21 (https://dejure.org/2021,4090)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. März 2021 - 11 S 22.21 (https://dejure.org/2021,4090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 1 S 1 CoronaV6EindV BB, § 47 Abs 6 VwGO, Art 12 Abs 1 GG, § 8 Abs 2 CoronaV6EindV BB, Art 14 Abs 1 GG
    Anordnung der Schließung eines Elektronikfachmarkts in Zeiten der Corona-Pandemie; Verbot des Anbietens von Leistungen körpernaher Dienstleister (z.B. Friseure)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 Abs 1 S 1 CoronaV6EindV BB, § 47 Abs 6 VwGO, Art 12 Abs 1 GG, § 8 Abs 2 CoronaV6EindV BB, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21
    Die Maßnahme trägt mithin - was ausreichend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 04. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, Rn. 44, juris) - zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei.

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, Rn. 45, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21
    Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 6. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. zur 5. SARS-CoV-2-EindV vom 22. Januar 2021 Senatsbeschluss vom 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 - juris Rn. 52 ff. und zur SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.).

    Mit Blick darauf, dass die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit nach wie vor in der Vielzahl der Fälle nicht feststellbar (vgl. RKI, Situationsbericht vom 1. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-01-de.pdf?--blob=publicationFile), die Tatsachengrundlage daher nach wie vor unzureichend ist, hat der Antragsgegner mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet und erforderlich (vgl. Begründung der 6. SARS-CoV-2-EindV S. 23, unter Ziffer II.), den ihm insofern zustehenden Einschätzungsspielraum (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 - juris, Rn. 34 ff. m.w.N.) aller Voraussicht nach nicht überschritten.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21
    Die angegriffene Schließungsanordnung begründet voraussichtlich auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und - gegebenenfalls - in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), das im Verhältnis hierzu keinen weiterreichenden Schutz gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, Rn. 258 ff., juris; sowie bereits Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2020 - OVG 11 S 124/20 -, Rn. 47, juris).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21
    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, Rn. 24, juris, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).
  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21
    Auch bezogen auf die 6. SARS-CoV-2-EindV ist insofern zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme abhängt (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris, Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • OVG Thüringen, 08.04.2020 - 3 EN 245/20

    Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios im Rahmen der Corona-Panepedemie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21
    des Streitwertkatalogs 2013 für gewerberechtliche Untersagungsverfahren angenommenen Wert von 15.000 EUR, der im Hinblick auf die hier begrenzte Dauer der Maßnahme zu halbieren ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 57).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2021 - 1 S 398/21

    Betriebsschließungen in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21
    Zur Angemessenheit der angefochtenen Regelung trägt überdies bei, dass der Betrieb nicht-privilegierter Einzelhandelsgeschäfte nicht vollständig untersagt ist, die Betriebsinhaber ihre Waren vielmehr im Rahmen eines Online-Handels anbieten sowie Abhol- und Lieferdienste anbieten können und damit andernfalls drohende Umsatzeinbußen in gewissem Umfang abfedern können (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 - juris Rn. 96).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21

    Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung; Bestimmtheit; Wesentlichkeitsgrundsatz;

  • OVG Thüringen, 25.02.2021 - 3 EN 88/21

    Corona-Krise; Schließung der Geschäfte des Einzelhandels - hier: Textilwarenhaus

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 20 NE 21.367

    Erfolgloser Eilantrag des Betreibers eines Möbelhauses auf vorläufige

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2020 - 11 S 124.20

    Pflicht zur Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21

    Schließung von Geschäften des Einzelhandels - Coronaverordnung; Coronavirus;

    Dieser bringt eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht zum Ausdruck (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 37 m.w.N.).

    Der von § 28a Abs. 3 IfSG materiell-rechtlich verlangten Ausrichtung an bestimmten Schwellenwerten kann aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Verordnungsgeberin Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und bei Unterschreitung des Schwellenwertes prüft, ob die Beschränkungen dennoch weiter aufrechtzuerhalten (§ 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG) oder ob und in welchem Umfang sie zu lockern sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 37).

    Mit Blick darauf, dass die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit nach wie vor in einer Vielzahl der Fälle nicht feststellbar ist (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz _2021/2021-03-18-de.pdf?blob=publicationFile ("diffuses Geschehen")), die Tatsachengrundlage daher nach wie vor unklar ist, hat die Antragsgegnerin mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet (vgl. auch die Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12.02.2021, Allgemeiner Teil), den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).

    Denn auch mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 16 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung bleibt es dabei, dass die Schließungsanordnung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zusätzliche Wege der Bevölkerung zum nicht-privilegierten Einzelhandel, mithin zusätzliche Kontakte verhindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).

    Soweit die Antragstellerin vorträgt, ein Verkaufsverbot für Elektronikwaren in konkurrierenden Mischbetrieben stelle ein milderes Mittel dar, stellt dies die Erforderlichkeit der Schließungsanordnung schon deshalb nicht durchgreifend in Frage, weil hierdurch jedenfalls nicht in gleichem Maße zusätzliche Wege und damit Kontakte wie durch die angegriffene Schließungsanordnung vermieden werden und auch diese Maßnahme daher nicht gleich geeignet wie die angegriffene Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).

    Der Einwand, mit anderen Maßnahmen (z.B. mit schnellerem Impfen, mehr Tests, Luftfilter und flächendeckendem Einsatz bestimmter Melde- und Informationssysteme) könne die Pandemie effektiver bekämpft werden, ohne ganze Wirtschaftsbereiche dauerhaft lahmzulegen, verkennt, dass die Pandemiebekämpfung ein Gesamtpaket darstellt, das sowohl pharmazeutische als auch nicht-pharmazeutische Maßnahmen umfasst, wobei diese nebeneinanderstehen und sich gegenseitig ergänzen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).

    Zur Angemessenheit der angefochtenen Regelung trägt überdies bei, dass der Betrieb nicht-privilegierter Einzelhandelsgeschäfte nicht vollständig untersagt ist, die Betriebsinhaber ihre Waren vielmehr im Rahmen eines Online-Handels anbieten, Abhol- und Lieferdienste einrichten und - seit dem 08.03.2021 nunmehr auch - im Rahmen des sog. "click and meet" Kunden(gruppen) den Besuch eines Ladengeschäftes (Terminshopping) ermöglichen dürfen und damit andernfalls drohende Umsatzeinbußen in gewissem Umfang abfedern können (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Schließlich muss im Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kundinnen und Kunden voraussichtlich ohnehin auf einen Einkauf in Verkaufsstellen des nichtprivilegierten Einzelhandels verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32).

    Der keineswegs gesicherte, sondern nur mögliche Erlass einer inhaltsgleichen Nachfolgeregelung ist für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Norm unbeachtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 44).

    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es prinzipiell nicht zu einer Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen eine weitere Verkaufsstelle aufgesucht würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 19/21, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 49).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

    ersichtlich (in diesem Sinne auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021 - 11 S 22/21 - juris Rn. 39; NdsOVG, Beschluss vom 3. März 2021 - 13 MN 84/21 - juris Rn. 27).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a.a.O. Rn. 20).

    Soweit die Antragstellerin außerdem vorträgt, ein Verkaufsverbot für Elektronikwaren in konkurrierenden Mischbetrieben, denen eine Öffnung für den Publikumsverkehr gestattet sei, stelle ein milderes Mittel dar, weil hierdurch die Intensität des Eingriffs in ihre Grundrechte gemildert würde, wird die Erforderlichkeit der Schließungsanordnung schon deshalb nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil hierbei jedenfalls nicht in gleichem Maße zusätzliche Wege und damit Kontakte wie durch die angegriffene Schließungsanordnung vermieden werden und auch diese Maßnahme daher nicht gleich geeignet wie die angegriffene Regelung des § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 39).

    Ob bei den pandemiebedingten Betriebsschließungen ein Fall vorliegt, in dem der Gesetzgeber verpflichtet ist, gesetzliche Ausgleichsregelungen zu schaffen, ist offen (dies für die hier in Rede stehenden Beschränkungen des Einzelhandels ablehnend OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 43).

    Dass ihnen im Ergebnis der durchzuführenden Abwägung ein unbedingter Vorrang gegenüber dem vom Verordnungsgeber bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, solange - wie bereits dargestellt - weiterhin eine pandemische Lage mit hohen Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung und nicht ohne Weiteres vorhersehbaren Auswirkungen der sich rasch verbreitenden mutierten ansteckenderen Virusvarianten auf die Gefährdungslage besteht, ist nicht festzustellen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a.a.O. Rn. 23; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 133; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 41; zweifelnd NdsOVG, Beschlüsse vom 15. Februar 2021, a.a.O. Rn. 44 und vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 62; SaarlOVG, Beschluss vom 9. März 2021, a.a.O. Rn. 31).

    Der Umstand allein, dass es bei diesen Dienstleistern wie im nicht-privilegierten Einzelhandel typischerweise Publikumsverkehr gibt, reicht für die Annahme eines wesensgleichen Sachverhalts nicht aus (vgl. OVG Blb-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 47).

    Die hierfür angeführte Erwägung des Verordnungsgebers, dass für diese Dienstleistungen in der Bevölkerung ein besonderer Bedarf bestehe, ist jedenfalls nicht sachwidrig (siehe auch OVG Blb-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 47).

    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es bei einer nach den genannten Grundsätzen zulässigen typisierenden Betrachtung prinzipiell nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen eine weitere Verkaufsstelle - wie die der Antragstellerin - aufgesucht würde (zum Vorstehenden OVG Blb-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 49; ebenso VGH BW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 - juris Rn. 108; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 20 CE 21.550 - juris Rn. 20;.

    Die Möglichkeit, geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und so die Verbreitung von COVID-19 zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, einem mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, einzudämmen, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 74; OVG SH, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 MR 10/21 - juris Rn. 17; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 51; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 152).

  • OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21

    Schließung des Einzelhandels, Gemischtwarenladen - Click & Meet;

    Da die Tatsachengrundlage daher nach wie vor unklar ist, hat die Antragsgegnerin mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet (vgl. auch die Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12.02.2021, Allgemeiner Teil), den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn 39).

    Denn auch mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 16 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung bleibt es dabei, dass die Schließungsanordnung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zusätzliche Wege der Bevölkerung zum nicht-privilegierten Einzelhandel, mithin zusätzliche Kontakte verhindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn 39).

    Zur Angemessenheit der angefochtenen Regelung trägt überdies bei, dass der Betrieb nicht-privilegierter Einzelhandelsgeschäfte nicht vollständig untersagt ist, die Betriebsinhaber ihre Waren vielmehr im Rahmen eines Online-Handels anbieten, Abhol- und Lieferdienste einrichten und - seit dem 08.03.2021 nunmehr auch - im Rahmen des sog. "click and meet" Kunden(gruppen) den Besuch eines Ladengeschäftes (Terminshopping) ermöglichen dürfen und damit andernfalls drohende Umsatzeinbußen in gewissem Umfang abfedern können (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Schließlich muss im Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kundinnen und Kunden voraussichtlich ohnehin auf einen Einkauf in Verkaufsstellen des nichtprivilegierten Einzelhandels verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32).

    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es prinzipiell nicht zu einer Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen eine weitere Verkaufsstelle aufgesucht würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 19/21, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 49).

  • OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21

    Schließung des Einzelhandels, Bekleidungsgeschäft - Bekleidungsgeschäft;

    Da die Tatsachengrundlage daher nach wie vor unklar ist, hat die Antragsgegnerin mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet (vgl. auch die Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12.02.2021, Allgemeiner Teil), den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn 39).

    Denn auch mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 16 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung bleibt es dabei, dass die Schließungsanordnung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zusätzliche Wege der Bevölkerung zum nicht-privilegierten Einzelhandel, mithin zusätzliche Kontakte verhindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).

    Zur Angemessenheit der angefochtenen Regelung trägt überdies bei, dass der Betrieb nicht-privilegierter Einzelhandelsgeschäfte nicht vollständig untersagt ist, die Betriebsinhaber ihre Waren vielmehr im Rahmen eines Online-Handels anbieten, Abhol- und Lieferdienste einrichten und - seit dem 08.03.2021 nunmehr auch - im Rahmen des sog. "click and meet" Kunden(gruppen) den Besuch eines Ladengeschäftes (Terminshopping) ermöglichen dürfen und damit andernfalls drohende Umsatzeinbußen in gewissem Umfang abfedern können (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Schließlich muss im Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kundinnen und Kunden voraussichtlich ohnehin auf einen Einkauf in Verkaufsstellen des nicht-privilegierten Einzelhandels verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32).

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und

    Auch die von den Antragstellerinnen vorgebrachten Versäumnisse in der Pandemiebekämpfung in der Vergangenheit führen nicht dazu, dass die Antragsgegnerin daran gehindert gewesen ist, konkret erforderliche Maßnahmen zu ergreifen (vgl. im Eilverfahren OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 05.03.2021 - 3 R 27/21, juris Rn. 42; OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2021 - 13 B 252/21.NE, juris Rn. 53 ff.; ThürOVG, Beschl. v. 14.04.2021 - 3 EN 196/21, juris Rn. 127; OVG Berl.-Bbg., Beschl v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39; SächsOVG, Beschl. v. 11.11.2020 - 3 B 357/20, juris Rn. 64).
  • OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21

    Die Beschränkungen für Gastronomiebetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben

    Sie legen bereits nicht dar, wie dieser Umstand die angegriffene Regelung rechtlich in Frage stellen soll (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).

    Denn auch bei Berücksichtigung der genannten Ausnahmen und zulässigen Kontakte bleibt es dabei, dass durch die Schließungsanordnung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zusätzliche Kontakte der Bürgerinnen und Bürger in nicht-privilegierten Gastronomiebetrieben vermieden werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 51.21

    Anspruch auf Beschulung im Präsensunterricht in Zeiten der SARS-CoV2-Pandemie

    Die Vorschrift ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nichtig (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2021 - OVG 11 S 22/21 -, juris Rn. 35 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 13 D 38/20

    Untersagung des Betriebs von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1079/20 -, juris, Rn. 276; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21 -, juris, Rn. 106 f., m. w. N.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. März 2021 - 11 S 22/21 -, juris, Rn. 49; a. A. OVG M.-V., Beschluss vom 24. März 2021 - 2 KM 120/21 -, juris, Rn. 63 (allerdings unter Verweis auf im Laufe der Pandemie bereits gesammelte Erfahrungen); OVG Saarl., Beschluss vom 9. März 2021 - 2 B 58/21 -, juris, Rn. 20; Shirvani, DVBl. 2022, 329, 335.
  • VG Berlin, 23.12.2021 - 14 L 632.21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Beschränkung des Einzelhandels

    Mit Blick darauf, dass die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit nach wie vor in einer Vielzahl von Fällen nicht feststellbar und die Tatsachengrundlage betreffend Infektionsumfelder daher nach wie vor unzureichend ist, hat der Antragsgegner mit der Annahme, die vorgesehene Beschränkung sei zur Pandemiebekämpfung geeignet, den ihm insofern zustehenden Einschätzungsspielraum aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. zur früheren Schließung des nichtprivilegierten Einzelhandels OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 S 32/21 -, amtl. EA S. 6; Beschluss vom 3. März 2021 - 11 S 22/21 -, juris Rn. 39).
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 KN 35/22

    Betriebsschließung; Corona; Mischsortiment; Schließungen von Baumärkten für den

    Insbesondere begegnet die der Regelung zugrundeliegende Annahme des Verordnungsgebers, dass es durch die vollständige Öffnung der Verkaufsstellen mit einem schwerpunktmäßig privilegierten Sortiment nicht zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionsgefahr kommen wird, jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.9.2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 385 ff. und Beschl. v. 19.3.2021 - 13 B 252/21 -, juris Rn. 106 f.; VGH BW, Urt. v. 2.6.2022 - 1 S 1079/20 -, juris Rn. 276; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 3.3.2021 - 11 S 22/21 -, juris Rn. 49; a.A. OVG MV., Beschluss vom 24.3.2021 - 2 KM 120/21 -, juris Rn. 63; OVG Saarl., Beschluss vom 9.3.2021 - 2 B 58/21 -, juris Rn. 20; OVG Saarl, Urt. v. 15.9.2022 - 2 C 62/21 -, juris Rn. 50; Shirvani, DVBl. 2022, 329 [335]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 72/20

    Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 36/22

    Einzelhandel; allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Infektionsschutz; Mischsortiment;

  • VG Berlin, 01.04.2021 - 14 L 91.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Hamburg, 23.03.2021 - 5 E 828/21

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Elektrofachmarktes gegen das aus der

  • VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
  • VG Schleswig, 18.03.2021 - 1 B 25/21

    Infektionsschutzrecht

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